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   VGH Bayern, 04.08.2014 - 8 ZB 14.385   

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VGH Bayern, 04.08.2014 - 8 ZB 14.385 (https://dejure.org/2014,21423)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.08.2014 - 8 ZB 14.385 (https://dejure.org/2014,21423)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. August 2014 - 8 ZB 14.385 (https://dejure.org/2014,21423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Einschätzungsvorsprung wasserrechtlicher Fachbehörden

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2014 - 8 ZB 14.385
    "Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 26.7.2000, BayVBl 2002, 2829; v. 7.10.2001 BayVBl 2003, 753; v. 14.2.2005 BayVBl 2005, 726/727; v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris).
  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2014 - 8 ZB 14.385
    Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG v. 6.2.1985 BVerwGE 71, 38; v. 26.6.1992 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; v. 23.2.1994 BayVBl 1994, 444/445).".
  • BVerwG, 23.02.1994 - 4 B 35.94

    Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur Einholung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2014 - 8 ZB 14.385
    Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG v. 6.2.1985 BVerwGE 71, 38; v. 26.6.1992 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; v. 23.2.1994 BayVBl 1994, 444/445).".
  • VGH Bayern, 26.02.2007 - 8 ZB 06.879

    Private Wasserkraftanlage im Naturschutzgebiet "Obere Ilz" unzulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2014 - 8 ZB 14.385
    In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH v. 26.2.2007 BayVBl 2008, 21/22 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.05.2011 - 8 ZB 10.2312

    Bedeutung von Auskünften und Gutachten der Wasserwirtschaftsämter in

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2014 - 8 ZB 14.385
    Nach dieser ständigen Rechtsprechung gilt vielmehr Folgendes (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. zahlr. w. N. aus der st. Rspr.):.
  • VGH Bayern, 14.02.2005 - 26 B 03.2579
    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2014 - 8 ZB 14.385
    "Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 26.7.2000, BayVBl 2002, 2829; v. 7.10.2001 BayVBl 2003, 753; v. 14.2.2005 BayVBl 2005, 726/727; v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris).
  • VGH Bayern, 15.11.2010 - 8 CS 10.2078

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Abschnittsbildung; Identität zwischen dem

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2014 - 8 ZB 14.385
    "Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 26.7.2000, BayVBl 2002, 2829; v. 7.10.2001 BayVBl 2003, 753; v. 14.2.2005 BayVBl 2005, 726/727; v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris).
  • VGH Bayern, 26.04.2001 - 22 ZB 01.863
    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2014 - 8 ZB 14.385
    Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH v. 26.4.2001 - 22 ZB 01.863 - juris).
  • VG Augsburg, 25.11.2014 - Au 3 K 13.1405

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken;

    Deshalb haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - KommunalPraxis BY 2014, 349 m.w.N.; U.v. 14.2.2005 - 26 B 03.2579 - BayVBl 2005, 726).

    Die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG B.v. 23.2.1994 - 4 B 35/94 - BayVBl 1994, 444; BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - a.a.O.).

  • VG Ansbach, 11.11.2015 - AN 9 K 13.01552

    Wasserrechtliche Erlaubnis, Bewirtschaftungsermessen, Grundwasser,

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lassen sich aufgrund des Einschätzungsvorsprungs der im wasserrechtlichen Verfahren tätig gewordenen wasserrechtlichen Fachbehörden (hier Wasserwirtschaftsamt) die fachlichen Aussagen nicht allein durch pauschale Behauptungen und subjektive Befürchtungen entkräften (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 ff; BayVGH B. v. 8.10.2013 - 8 ZB 12.2018 - juris Rn. 19; BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. zahlr. w. N. aus der st. Rspr.).

    Solche qualifizierten Einwendungen müssen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig auf ein einschlägiges Sachverständigengutachten gestützt sein (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 ff.).

  • VG Augsburg, 25.11.2014 - Au 3 K 13.1402

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken;

    Deshalb haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - KommunalPraxis BY 2014, 349 m.w.N.; U.v. 14.2.2005 - 26 B 03.2579 - BayVBl 2005, 726).

    Die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG B.v. 23.2.1994 - 4 B 35/94 - BayVBl 1994, 444; BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 25.11.2014 - Au 3 K 13.1401

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken;

    Deshalb haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - KommunalPraxis BY 2014, 349 m.w.N.; U.v. 14.2.2005 - 26 B 03.2579 - BayVBl 2005, 726).

    Die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG B.v. 23.2.1994 - 4 B 35/94 - BayVBl 1994, 444; BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - a.a.O.).

  • VG Augsburg, 25.11.2014 - Au 3 K 13.1404

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken;

    Deshalb haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - KommunalPraxis BY 2014, 349 m.w.N.; U.v. 14.2.2005 - 26 B 03.2579 - BayVBl 2005, 726).

    Die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG B.v. 23.2.1994 - 4 B 35/94 - BayVBl 1994, 444; BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 26.08.2014 - 8 ZB 13.1867

    Anspruch auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis

    Lediglich dann, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten der Fachbehörde unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen, ist ggf. die Einholung weiterer Gutachten geboten (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Ungeachtet des Umstands, dass diese regelmäßig auf einschlägige Sachverständigengutachten gestützt sein müssten (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2014, a.a.O. Rn. 7; vgl. auch B.v. 23.1.2014 - 8 ZB 13.2350 - juris Rn. 8 m.w.N.), trifft es nicht zu, dass sich das Verwaltungsgericht nur auf eine punktuelle Momentaufnahme in Form des Gutachtes von 2001 gestützt hat.

  • VG München, 08.06.2016 - M 2 S 16.1394

    Vollstreckungshindernis wegen Pachtvertrags - faktisches Überschwemmungsgebiet

    Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin sind unbehelflich: Zum einen kommt der fachlichen Bewertung des Wasserwirtschaftsamts als amtlicher Sachverständiger ein erheblicher Einschätzungsvorsprung zu, der nicht einfach durch entgegenstehende Behauptungen beiseitegeschoben werden kann (st. Rspr; BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 f. m. w. N.).

    Die Richtigkeit dieser fachlichen Bewertung des amtlichen Sachverständigen, dem ein erheblicher Einschätzungsvorsprung zukommt (st. Rspr; BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 f. m. w. N.), ist durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellt.

  • VG München, 12.07.2016 - M 2 K 15.5391

    Wasserrechtliche Anlagengenehmigung für eine Brücke und Drittschutz

    Die Tatsache, dass die Klägerinnen selbst mehrere Jahre am Ort des genehmigten Bauwerks eine Behelfsbrücke unterhielten, belegt die fachliche Bewertung des Wasserwirtschaftsamts (der ohnehin ein erhebliches Gewicht zukommt, vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 f.), dass eine Überbrückung im fraglichen Bereich dem Betrieb der Wasserkraftanlage wie auch der Gewässerunterhaltung dient.
  • VG München, 04.03.2016 - M 2 S 15.5501

    Rechtmäßigkeit einer gewässeraufsichtlichen Anordnung

    Der fachlichen Bewertung des Wasserwirtschaftsamts als amtlicher Sachverständiger kommt ein erheblicher Einschätzungsvorsprung zu, der nicht einfach durch entgegenstehende Behauptungen beiseitegeschoben werden kann (st. Rspr; BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 f. m. w. N.).
  • VGH Bayern, 14.04.2023 - 12 CS 22.2459

    Erfolgreicher Eilrechtsschutz gegen die Betriebsuntersagung und -stilllegung

    Die Einholung weiterer Gutachten und das Treffen zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen zum Ursachenzusammenhang der Grenzwertüberschreitung sind vorliegend indes unerlässlich, da anhand der von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten (Stellungnahmen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.Geol. T. St., LGA Institut für U. und A3. GmbH, vom 7. Juni 2022 und 11. August 2022; hydrogeologische Berichte des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Hydrogeologie Dr. R. K., IFB E. GmbH, vom 23. August 2022 und 19. Oktober 2022) die fachliche Beurteilung des WWA bereits im Rahmen einer bloßen Parallelwertung in der Laiensphäre nachhaltig erschüttert und somit durch substantiierte Einwände der Antragstellerin ernsthaft in Frage gestellt ist (BayVGH, B.v. 04.08.2014 - 8 ZB 14.385 - BeckRS 2014, 55255 Rn. 6).
  • VG München, 14.06.2016 - M 2 K 15.3776

    Vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebiets für einen geplanten Flutpolder

  • VG München, 19.09.2014 - M 2 SN 14.3784

    Vorläufiger Rechtsschutz; Bauwasserhaltung; beschränkte Erlaubnis; Gebot der

  • VG München, 14.06.2016 - M 2 K 15.3620

    Vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebiets für einen geplanten Flutpolder

  • VG München, 14.06.2016 - M 2 K 15.3777

    Vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebiets für einen geplanten Flutpolder

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